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Rechtliche Situation in der Schweiz

Elektrovelos · Elektrotrottinette · Trottinette ohne Motor
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Ride Business zeigt eine Übersicht über die kommenden E-Bike-Gesetzesänderungen Auf den 01. Juli 2012 ist das Tragen eines Fahrradhelms beim Fahren eines schnellen Elektrovelos obligatorisch. Der Bundesrat hat bereits auf den 01. Mai weitere Gesetzanpassungen beschlossen, die motorbetriebene Fahrräder betreffen - so wird beispielsweise beim schnellen E-Bike links aussen ein Rückspiegel obligatorisch. Ride Business zeigt eine Übersicht über die kommenden Regelungen.

E-Bikes gelten wie bisher als Motorfahrräder und kommen in der überarbeiteten Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) und in der Verkehrsregelverordnung (VRV) in zwei Kategorien daher:  

«Leicht-Motorfahrräder»
Solche E-Bikes dürfen neu über eine Motorleistung von maximal 500 statt wie bisher 250 Watt verfügen und mit reiner Motorkraft - ohne Pedalbetätigung - maximal 20 km/h schnell sein («bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit»). Mit Tretunterstützung beträgt die Höchstgeschwindigkeit weiterhin 25 km/h. Für Lenkerinnen und Lenker solcher E-Bikes wird das Tragen eines Velohelms aus Sicherheitsgründen empfohlen, es ist aber nicht obligatorisch. Leicht-Motorfahrräder brauchen wie Fahrräder keine Zulassung und kein Kontrollschild.  

«Übrige Motorfahrräder»
E-Bikes mit einer Leistung zwischen 500 und 1000 Watt oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 bis 30 km/h oder einer Tretunterstützung, die auch bei einem Tempo von 25 – 45 km/h wirkt, gelten als Motorfahrräder und benötigen ein entsprechendes Kontrollschild. Für Lenkerinnen und Lenker von E-Bikes dieser Kategorie ist ab dem 1. Juli 2012 entweder das Tragen eines geprüften Velohelms (falls dank Tretunterstützung Tempo von über 25 km/h möglich ist) oder wie bisher eines geprüften Mofa-Helms (falls bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h) obligatorisch.  

Während das Helmtragen auf schnellen E-Bikes auf den 1. Juli 2012 obligatorisch wird, sind alle anderen Änderungen bereits am 01. Mai 2012 wirksam.  

Hier eine Zusammenstellung der weiteren wichtigsten Vorschriften für «langsame E-Bikes» (resp. «Leicht-Motorfahrräder» gemäss Art. 18 Bst. b VTS) und  «schnelle E-Bikes» (resp. «Übrige Motorfahrräder» gemäss Art. 18 Bst. b VTS), diese treten am 01. Mai 2012 in Kraft.

Rückspiegel:
Schnelle E-Bikes müssen links aussen mit einem Rückspiegel mit 50cm2 Fläche ausgerüstet sein. Für die langsamen Krafträder besteht diese Pflicht nicht. (Gesetzesgrundlage:Art. 179 b Abs. 1 VTS)  

Beleuchtung:
Langsame E-Bikes sind neu mit einer fest angebrachten Beleuchtungsanlage auszurüsten, abnehmbare Leuchten sind nicht mehr erlaubt. Über die Stromquelle der festen montierten Beleuchtung beim Leicht-Motorfahrrad bestehen keine Vorschriften, somit kann das Licht von Batterien, einem Dynamo oder dem E-Antriebs-Akku gespiesen werden. (Gesetzesgrundlage: Art 178a Abs. 1 VTS)  

Schnelle Elektrovelos sind mit einer Beleuchtungsanlage auszurüsten, die den Vorschriften von Motorfahrradbeleuchtungen entspricht. (Gesetzesgrundlage: Art. 180 VTS)  

Kinderanhänger:
bei beiden Klassen von Elektrovelos ist der Transport von Kindern in Kinderanhängern erlaubt. Bisher war dieser Transport bei der schnellen Klasse verboten. (Gesetzesgrundlage: Art. 63 Abs. 3 Bst. d VRV, resp infolge der Aufhebung von Art. 63 Abs. 5 VRV)  

Radweg:
mit E-Bikes ist die Benützung des Radweg obligatorisch, wenn dieser vorhanden ist. (Gesetzesgrundlage: Art. 33 Abs. 1 SSV)  

Durchfahrt bei Verbotsschild für Motorfahrräder:
Schnelle Krafträder sind zugelassen auf Wegen, für die ein Mofa-Verbot beschildert ist, wenn das Rad ohne Tretunterstützung maximal mit 20 km/h, mit Tretunterstützung maximal mit 25 km/h fahren oder wenn die Fahrt auf einem solchen Weg mit abgeschaltetem Motor erfolgt. (Gesetzesgrundlage: Art. 19 Abs. 1 Bst. c SSV)  

Fahrzeugausweis und Kontrollschild:
bei langsamen Krafträdern nicht erforderlich (Gesetzesgrundlage: Art. 72 Abs. 1 Bst. k VZV), bei schnellen Elektrovelos erforderlich (Gesetzesgrundlage: Art 90 Abs. 2 VZV)  

Führerausweis (mindestens):
Bei langsamen E-Bikes Kat. M bei 14-16 Jährigen, ab 16 keine Führerausweispflicht. (Gesetzesgrundlage: Art. 5 Abs. 2 Bst. d VZV und Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV).

Bei schnellen E-Bikes Kat. M ab 14 Jahren (Gesetzesgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Bst. a VZV, Art. 3 Abs. 3 VZV)   Führerausweis Kategorie M: Mindestalter 14 Jahre, Nothelferkurs nicht notwendig, vereinfachte Theorieprüfung M, Verkehrskunde nicht notwendig.

Beim «Autobillet» - Kategorie B - sind deren Inhaber berechtigt Fahrzeuge der Kategorie M, G, F, B1 zu führen.  

Helmpflicht:
bei Leicht-Mofas: kein Helmobligatorium (Gesetzesgrundlage: Art. 3b Abs. 4 Bst. e VRV)  

bei Motorfahrädern:
keine Helmpflicht wenn beim Fahrzeug die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h beträgt und die Tretunterstützung bis maximal 25 km/h aktiv ist. (Gesetzesgrundlage: Art. 3 Abs. 4 Bst. e VRV)  

Mofahelm erforderlich wenn die bauartbedingte Geschwindigkeit des Fahrzeugs über 20 km/h beträgt (Gesetzesgrundlage: Art. 3b Abs. 3 VRV)  

Velohelm erforderlich wenn die bauartbedingte Geschwindigkeit des Fahrzeugs maximal 20 km/h beträgt dank Tretunterstützung Tempo von über 25 km/h möglich ist (Gesetzesgrundlage: Art. 3b Abs. 4 Bst. f VRV)  

Typengenehmigung:
bei langsamen E-Bikes nicht erforderlich, bei schnellen E-Bikes erforderlich (Gesetzesgrundlage Anhang 1 Ziff. 1.2 TVG)  

Leistung Motor:
bei langsamen E-Bikes maximal 500 Watt, bei schnellen Krafträdern maximal 1000 Watt (Gesetzesgrundlage: Art. 18 Bst a VTS)  

Tretunterstützung:
bei langsamen E-Bikes maximal 25 km/h, bei schnellen E-Bikes maximal 45 km/h (Gesetzesgrundlage: Art. 18 Bst b VTS/Art. 18 Bst a VTS)  

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit:
bei langsamen E-Bikes maximal 20 km/h, bei schnellen E-Bikes maximal 30 km/h (Gesetzesgrundlage: Art. 18 Bst b VTS/Art. 18 Bst a VTS)  

Mindestdurchmesser Antriebsrad:
bei langsamen E-Bikes keine Vorschrift für einen Mindestdurchmesser, bei schnellen Elektrovelo 0.5 Meter Mindestdurchmesser (Gesetzesgrundlage: Art. 179 Abs. 4 VTS)  

Mehr als 1 Platz:
beim langsamen E-Bike nicht zulässig (Gesetzesgrundlage: Art. 18 Bst. b Ziffer 1 VTS), ausser wenn Fahrzeug speziell zum Transport einer behinderten Person eingerichtet (Gesetzesgrundlage: Art. 18 Bst. b Ziffer 1 und 2 VTS) bei schnellen E-Bikes nicht zulässig (Gesetzesgrundlage: Art 18 Bst. a VTS)  

Mehr als 2 Räder:
beim langsamen E-Bike sind mehrspurige Fahrzeuge zulässig, beim schnellen E-Bike hingegen nicht zulässig (Gesetzesgrundlage: Art. 179 Abs. 3 VTS)  

Pedalantrieb:
beim langsamen E-Bike nicht erforderlich (Gesetzesgrundlage: Art. 175 Abs. 1bis VTS), beim schnellen E-Bike erforderlich (Gesetzesgrundlage: Art. 179 Abs 3 VTS)  

Zu den obigen Abkürzungen:

VTS: Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge - SR 741.41
VRV: Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 - SR 741.11
SSV: Signalisationsverordnung vom 05. September 1979 - SR 741.21
VZV:Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr -SR 741.51
TGV: Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen - SR 741.511  

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